Verwaltungsgerichtshof 92/02/0207

92/02/0207Corte amministrativa suprema11 nov 1992

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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