Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/02/0187
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.10.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Spruchpunkt 2) betrifft, einschließlich des damit zusammenhängenden Kostenanspruches, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.