Verwaltungsgerichtshof 92/02/0169

92/02/0169Corte amministrativa suprema2 set 1992

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 92/02/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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