Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 92/02/0033
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt und die Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages vorgeschrieben wird; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.