Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/19/0316
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.02.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches hinsichtlich der Punkte 1., 3., 5., 6. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.