Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/19/0041
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 1.) bis 4.) und 9.) bis
19. ) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 5.) bis 8.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.