Verwaltungsgerichtshof 91/18/0004

91/18/0004Corte amministrativa suprema26 apr 1991

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Parteiengehör Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Ablehnung eines Beweismittels

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Verwaltungsgerichtshof 91/18/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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