Verwaltungsgerichtshof 91/16/0060

91/16/0060Corte amministrativa suprema25 giu 1992

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/16/0060

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den unter 1. angeführten Bescheid richtet, in bezug auf den Nachlaß von Gerichtsgebühren (samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG 1962) im Gesamtbetrag von S 401,-- (S 163,-- und S 238,--) als unbegründet abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den unter 2. angeführten Bescheid richtet, wird sie ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund im Zusammenhang mit der Anfechtung des unter 2. angeführten Bescheides Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.