Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/13/0165
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.1992
Spruch
- Der Bescheid GZ 6/2-642/37/1/89-02 wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als sein Spruch lautet:
"Wird der gesonderte Rechnungskreis nicht bei Beginn des Geschäftes eingerichtet, tritt der Bescheid nicht in Kraft;"
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid GZ 6/2-642/37/89-02 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.