Verwaltungsgerichtshof 91/13/0037

91/13/0037Corte amministrativa suprema18 ott 1995

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/13/0037

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1995

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der zweitangefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Heranziehung zur Haftung für Umsatzsteuer 1979 und Umsatzsteuervorauszahlung 6/81 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 25.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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