Verwaltungsgerichtshof 91/12/0239

91/12/0239Corte amministrativa suprema16 dic 1992

Regest

Anrufung der obersten Behörde Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/12/0239

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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