Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/12/0186
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1992
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Spruchabschnitt 2) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Die Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG, § 27 VwGG) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Einspruch gegen die Wahl des Zentralausschusses der österreichischen Hochschülerschaft wird zurückgewiesen.
3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.