Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/11/0059
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.01.1992
Spruch
1. Die gegen den Bescheid vom 27. März erhobene Beschwerde (Zl. 91/11/0059) wird für gegenstandslos erklärt; das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die gegen den Bescheid vom 9. Juli 1991 erhobene Beschwerde (Zl. 91/11/0100) wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.