Verwaltungsgerichtshof 91/10/0227

91/10/0227Corte amministrativa suprema29 mag 1995

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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