Verwaltungsgerichtshof 91/10/0211

91/10/0211Corte amministrativa suprema2 dic 1992

Regest

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Stellung des Vertretungsbefugten Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0211

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1992

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.630,-- und den Erstbeschwerdeführern darüber hinaus weitere Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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