Verwaltungsgerichtshof 91/10/0086

91/10/0086Corte amministrativa suprema16 mar 1992

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverständiger Entfall der Beiziehung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Befangenheit von Sachverständigen Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Anforderung an ein Gutachten Ablehnung wegen Befangenheit Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Gutachten rechtliche Beurteilung Amtssachverständiger Person Bejahung Einfluß auf die Sachentscheidung Sachverständiger Aufgaben

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/10/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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