Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/09/0162
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und Punkt 5. des Schuldspruches der Disziplinarbehörde 1. Instanz bestätigt sowie vom Ausspruch einer Strafe nach § 83 LDG 1984 abgesehen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.