Verwaltungsgerichtshof 91/09/0065

91/09/0065Corte amministrativa suprema30 ott 1991

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0065

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei (der Bund) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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