Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/06/0112
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.1994
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit damit die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, zurückgewiesen, und
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.