Verwaltungsgerichtshof 91/06/0093

91/06/0093Corte amministrativa suprema19 set 1991

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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