Verwaltungsgerichtshof 91/06/0035

91/06/0035Corte amministrativa suprema27 giu 1991

Regest

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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