Verwaltungsgerichtshof 91/06/0011

91/06/0011Corte amministrativa suprema26 gen 1995

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bezieht (dritter Absatz des Spruches).

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.