Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/04/0315
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1992
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von den Dritt-, Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.
Die Dritt-, Fünft-, Sechst- und Achtbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Erst-, Zweit-, Viert- und Siebentbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.