Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0340
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und deshalb bestraft wurde, einschließlich des diesbezüglichen Ausspruches über den Kostenbeitrag; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.