Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0321
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.1992
Spruch
- den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit mit ihr der angefochtene Bescheid wegen der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO bekämpft wird, abgelehnt.
- zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO einschließlich des sich darauf beziehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Das Begehren der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei des Verfahrens wird abgewiesen.