Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0137
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.01.1992
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 5 StVO betrifft, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.