Verwaltungsgerichtshof 91/03/0062

91/03/0062Corte amministrativa suprema15 gen 1992

Regest

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholgehalt nach Art der Getränke Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Gutachten Ergänzung

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Verwaltungsgerichtshof 91/03/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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