Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/03/0004
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.06.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der unter den Punkten 1-3 getätigten Aussprüche über die verhängten Strafen einschließlich der damit verbundenen Kostenbeiträge wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; in Ansehung der Schuldsprüche und in Ansehung des zu Punkt 4 getätigten Strafausspruches wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.