Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/02/0047
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird sowohl in Ansehung der Übertretungen nach § 17 Abs. 1 StVO 1960 als auch in Ansehung der Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.