Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 91/02/0031
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.1991
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, "zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 44 B-VG und Art. 90 B-VG sowie Art. 6 MRK den Akt an den Verfassungsgerichtshof" zu "überweisen", wird zurückgewiesen.