Verwaltungsgerichtshof 90/19/0453

90/19/0453Corte amministrativa suprema28 gen 1991

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Verwaltungsgerichtshof 90/19/0453

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1991

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid vom 28. Juni 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die durch Dr. U als Vertreter des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des "Magistrates Graz" vom 14. März 1990 eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde; im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. August 1990 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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