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90/19/0307•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0307
N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 20. April 1990, Zl. III 32/90, betreffend Aufenthaltsverbot.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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