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90/19/0159•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0159
90/19/0159Corte amministrativa suprema14 mag 1990
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
R gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 21. November 1989, Zl. FrB-4250/89, betreffend Aufenthaltsverbot
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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