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90/19/0155•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0155
N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Februar 1989, Zl. SD 19/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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