Verwaltungsgerichtshof 90/19/0113

90/19/0113Corte amministrativa suprema18 giu 1990

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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