Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/19/0110
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. März 1989, Zl. 3-1517-89, im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.