Verwaltungsgerichtshof 90/19/0002

90/19/0002Corte amministrativa suprema23 apr 1990

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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