Verwaltungsgerichtshof 90/18/0262

90/18/0262Corte amministrativa suprema14 dic 1990

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1990

Spruch

1. Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

2. Wegen folgender beleidigender Schreibweise in der

schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom

25. Oktober 1990: "VerarschungÜ... Sie wollen sich anscheinend

über mich lustig machen? ... steht fest, daß Sie anscheinend

schlampig sind oder die Akten verloren haben ... Hier gleicht

es an ErpressungÜ" wird über EN gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950 in

Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von

S 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit dieser

Geldstrafe tritt an deren Stelle Haft in der Dauer von

36 Stunden.

Der Betrag von S 500,-- ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Erlagscheines auf das Postscheckkonto Nr. 5010.002 (Bundeskanzleramt 1010 Wien) einzuzahlen, widrigenfalls die Eintreibung im Wege der Zwangsvollstreckung veranlaßt werden würde.

Als Vollstreckungsbehörde wird die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestimmt.

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