Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/17/0333
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.1992
Spruch
- den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses erstangeführten Bescheid richtet.
Die Beschwerde der Erst- und Drittbeschwerdeführerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses zweitangeführten Bescheid richtet;
- zu Recht erkannt:
Der im Spruch dieses Erkenntnisses erstangeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses zweitangeführten Bescheid erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Das Bundesland Kärnten hat der Erst- und Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.