Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/13/0229
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.1992
Spruch
- den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang eines Abspruches über den Körperschaftsteuerbescheid 1982 wendet, zurückgewiesen;
- zu Recht erkannt:
im Umfang des Abspruches über den Gewerbesteuerbescheid 1982 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;
im übrigen, somit hinsichtlich des Abspruches über die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1981, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.