Verwaltungsgerichtshof 90/13/0063

90/13/0063Corte amministrativa suprema16 set 1992

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verteidigungskosten, Strafverteidigungskosten

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/13/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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