Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/13/0028
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die in lit. b genannte Feststellung der Einkünfte und die dort erwähnten Einheitswerte des gewerblichen Betriebes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Soweit er die in lit. b erwähnte Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.