Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/13/0027
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.06.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die in lit. b erwähnte Feststellung von Einkünften und die dort erwähnten einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge sowie die Einheitswerte des gewerblichen Betriebes zum 1. Jänner 1981, 1. Jänner 1982, 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1984 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.