Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/12/0217
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.1992
Spruch
- den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes der Bestrafung der Beschwerdeführerin für ein Verhalten am 14. August 1987 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.
- zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.