Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/11/0121
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit, als mit ihm die Nichteinrechnung des 28. Jänner 1990 in die Zeit der Leistung des Grundzivildienstes festgestellt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.