Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/10/0041
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.1995
Spruch
Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.