Verwaltungsgerichtshof 90/10/0004

90/10/0004Corte amministrativa suprema18 giu 1990

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Strafnorm Berufungsbescheid

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof 90/10/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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