Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/08/0208
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.09.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Einspruchsbescheid hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht der viert-, fünft- sechst-, siebt-, acht-, neunt- und elftmitbeteiligten Partei bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.