Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/08/0138
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.10.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das auf den Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Die Gegenschrift der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef Pongratz-Platz 1, wird zurückgewiesen.