Testo completo
Verwaltungsgerichtshof 90/06/0114
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.05.1992
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Auftrages, die im Bereich des Dachgeschoßes sowie des 4. Obergeschoßes an der Nordwestseite errichtete Terrasse im Ausmaß von
ca. 3,00 x 3,00 m zu entfernen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.